§ 7 GPrüfbV

Unterrichtungspflichten des Prüfers bei Behinderung der Prüfung

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Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder wenn sie die Durchführung der Prüfung behindert.

Suchhilfen: Prüfung verweigern, Prüfung behindern, Unterrichtungspflicht des Prüfers, Auditverweigerung melden, Prüfer informiert Behinderung, Prüfungsbehinderung melden, Prüfer meldet Hindernis, hinderung