§ 7 GPrüfbV
Unterrichtungspflichten des Prüfers bei Behinderung der Prüfung
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Der Prüfer unterrichtet die Bundesanstalt unverzüglich, wenn sich die prüfpflichtige nichtfinanzielle Gegenpartei weigert, die Prüfung vornehmen zu lassen, oder wenn sie die Durchführung der Prüfung behindert.
Suchhilfen: Prüfung verweigern, Prüfung behindern, Unterrichtungspflicht des Prüfers, Auditverweigerung melden, Prüfer informiert Behinderung, Prüfungsbehinderung melden, Prüfer meldet Hindernis, hinderung