§ 6 2. ProdSV
Pflichten der Einführer
↗ Links
(1) Einführer dürfen nur konformes Spielzeug in den Verkehr bringen.
- 1.
- der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat,
- 2.
- das Spielzeug mit der erforderlichen Konformitätskennzeichnung versehen ist,
- 3.
- dem Spielzeug die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und
- 4.
- der Hersteller die Anforderungen gemäß § 4 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.
(3) Solange sich ein Spielzeug in seinem Verantwortungsbereich befindet, ist jeder Einführer dafür verantwortlich, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen nicht die Übereinstimmung des Spielzeugs mit den Anforderungen nach § 10 dieser Verordnung und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG beeinträchtigen.
(4) Die Einführer haben über einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Inverkehrbringen des Spielzeugs eine Abschrift der EG-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit zu halten und dafür zu sorgen, dass sie den Marktüberwachungsbehörden die technischen Unterlagen auf Verlangen vorlegen können.
(5) § 3 Absatz 4 Satz 3, Absatz 5 und § 4 Absatz 3 und 4 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. § 4 Absatz 2 Satz 1 gilt für den Einführer entsprechend.
Suchhilfen: Spielzeug in Verkehr bringen, Konformitätsnachweis erstellen, Spielzeugkennzeichnung prüfen, Risiko beim Spielzeug melden, Lagerungsbedingungen Spielzeug, Transport von Spielzeug kontrollieren, Herstellerunterlagen prüfen, stellen