§ 8 GräbG
Identifizierungen
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Zum Zwecke der Identifizierung namentlich unbekannter Toter kann eine Graböffnung angeordnet werden. Eine solche Anordnung soll nur getroffen werden, wenn eine Identifizierung nach gutachtlicher Äußerung des Bundesarchivs anders nicht durchführbar ist und eine Identitätsfeststellung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht.
Suchhilfen: Graböffnung anordnen, unbekannte Tote identifizieren, Leichnam identifizieren lassen, Namenslose Bestattung prüfen, Identitätsfeststellung von Verstorbenen, Tote Person feststellen, Identifizierung nach Bundesarchiv, ordnen, stattung, storbenen