Art 3 GrÄndStVtr BB/ST
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Das in dem nach Artikel 1 abzutretenden Gebietsteil belegene Verwaltungsvermögen von Körperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten, Lasten und Verpflichtungen ohne Entschädigung spätestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages auf die im Land Sachsen-Anhalt zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen Rechts über.
Suchhilfen: Entschädigungsfreie Übertragung, Vermögensabgabe ohne Entschädigung, Verwaltungsgut abtreten, Gebietsteil Vermögen Transfer, Körperschaftsvermögen übergeben, tragung, schädigung, treten, mögen, geben