Art 3 GrÄndStVtr BR/ND

📖 🔍

Die Freie Hansestadt Bremen übernimmt durch diesen Staatsvertrag die Verantwortung für die Deichsicherheit auch für das an der neuen gemeinsamen Landesgrenze liegende niedersächsische Hinterland, ohne dass sich daraus ein erhöhter Unterhaltungsaufwand für die vorgenannten landeseigenen Außendeichflächen ergibt. Ihr obliegen die bestickgemäße Herstellung und der Erhalt der dafür erforderlichen Küstenschutzanlagen auf bremischem Hoheitsgebiet.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GrÄndStVtr BR/ND, nicht nur diese Vorschrift):

In Kraft gem. Bek. v. 18.5.2010 I 624 mWv 1.1.2010

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 5. Oktober 2020