Art 30 GrÄndStVtr BW/BY 3
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(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Suchhilfen: Ratifikationsverfahren abschließen, Staatsvertrag verbindlich machen, schließen