Art 4 GrÄndStVtr BW/HE
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Die vertragschließenden Länder gehen davon aus, daß für den durch diesen Staatsvertrag entstehenden Gebietsverlust bei späteren Änderungen der gemeinsamen Grenze ein Gebietsausgleich geschaffen wird.
Suchhilfen: Gebietsverlust ausgleichen, Grenzänderung Entschädigung, Grenzverschiebung Ausgleich, Grenzverlust kompensieren, Grenzänderung Ausgleich, gleichen, schädigung