Art 6 GrÄndStVtr SL/RP
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(1) Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht und mit jeweils einer Ausfertigung des Staatsvertrags in den Staatskanzleien des Saarlandes und des Landes Rheinland-Pfalz hinterlegt.
(2) Der Staatsvertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalendermonats in Kraft.
Suchhilfen: Staatskanzlei Hinterlegung, Ratifikation Staatsvertrag, Vertragserlass Datum, Vertragseintritt Datum