Art 4 GrAbfertAUTVtrG 1967
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Soweit für vor Inkrafttreten des Vertrages eingeführte Waren Eingangsabgaben gestundet worden sind, werden sie erlassen, wenn die Waren, wären sie nach Inkrafttreten des Vertrages eingeführt worden, abgabenfrei blieben.
Suchhilfen: Zollbefreiung rückwirkend, Stundung Einfuhrabgaben, Eingangsabgaben erlassen, Einfuhrabgaben Stundung, Zollbefreiung bei Vertragsbeginn, Abgabenfrei nach Inkrafttreten, fuhrabgaben, gangsabgaben, lassen