§ 24 GrEStG – Rechtsfähige Personengesellschaften

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Rechtsfähige Personengesellschaften (§ 14a Absatz 2 Nummer 2 der Abgabenordnung) gelten für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GrEStG, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 26.2.1997 I 418, 1804;

zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.6.2026 I Nr. 192

Änderung durch Art. 9 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Mittelbare Änderung durch Art. 10 G v. 29.6.2026 I Nr. 197 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 10. Juli 2026