§ 1a GrSiDAV

Verfahren bei den zugelassenen kommunalen Trägern

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Die zugelassenen kommunalen Träger beziehen in den Datenabgleich alle Personen ein, die im Abgleichszeitraum von ihnen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten haben oder mit Personen, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezogen haben, in einer Bedarfsgemeinschaft gelebt haben. § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.

Suchhilfen: Datenabgleich Grundsicherung, kommunale Träger Meldung, Bedarfsgemeinschaft prüfen, Leistungen SGB II erfassen, Zugelassene Träger Datenaustausch, Grundsicherung Empfänger melden, fassen