§ 5 GruWErl

📖

(1) Über die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens erhält der Ausgezeichnete eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten.

(2) Das Grubenwehr-Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

Suchhilfen: Grubenwehr Ehrenzeichen erhalten, Ehrenzeichen Verleihungsurkunde, Ehrenzeichen Eigentum, Keine Rückgabepflicht, Auszeichnung Grubenwehr, halten, zeichnung