§ 14a 11. ProdSV – Anwendung der Notfallverfahren

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(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn
1.
die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf ein Produkt erlassen hat, für das diese Verordnung anzuwenden ist, und
2.
das Produkt nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten ist.

(2) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. § 14d Absatz 3 bleibt unberührt.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 11. ProdSV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 25 G v. 27.7.2021 I 3146

Änderung durch Art. 4 V v. 2.3.2026 I Nr. 54 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Ersetzt V 8053-4-14 v. 12.12.1996 I 1914 (GSGV 11)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026