§ 3 11. ProdSV

Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme

📖

Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Suchhilfen: Marktzulassung, Inbetriebnahme, Produktbereitstellung, Sicherheitsanforderungen, Ordnungsgemäße Installation, Bestimmungsgemäße Verwendung, Instandhaltungspflicht, wendung