§ 16 14. ProdSV

Anerkannte unabhängige Prüfstellen

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Die Notifizierung von anerkannten unabhängigen Prüfstellen erfolgt nach den Vorschriften der §§ 12 bis 19 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) über die Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen.

Suchhilfen: Prüfstelle benachrichtigen, Anerkannte Prüfstelle melden, Konformitätsbewertungsstelle anmelden, Produktprüfstelle notifizieren, Unabhängige Prüfstelle registrieren, Zulassung von Prüfstellen beantragen, Prüfstelle im Sicherheitsgesetz melden, Anerkennung von Prüfstellen beantragen, nachrichtigen, lassung, antragen, erkennung