§ 23 14. ProdSV – Übergangsvorschriften

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(1) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG in der Fassung vom 25. Oktober 2012 erfüllen und bis zum 29. Mai 2002 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen in Betrieb genommen werden.

(2) Druckgeräte und Baugruppen, die die Anforderungen der Richtlinie 97/23/EG erfüllen und vor dem 19. Juli 2016 in den Verkehr gebracht wurden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden.

(3) Bescheinigungen und Beschlüsse, die von Konformitätsbewertungsstellen gemäß der Richtlinie 97/23/EG ausgestellt oder gefasst worden sind, bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte 14. ProdSV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 27.7.2021 I 3146

Änderung durch Art. 6 V v. 2.3.2026 I Nr. 54 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

§ 12 ist gem. § 24 Abs. 1 dieser V am 1.6.2015 in Kraft getreten

Ersetzt V 8053-4-17 v. 27.9.2002 I 3777, 3806 (GSGV 14)

⚠ Hinweis: Eine bereits verkündete Änderung ist im angezeigten Text möglicherweise noch nicht eingearbeitet. Maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 29. Mai 2026