Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz
V aufgeh. durch § 10 dieser V, dieser eingef. durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 302, mit Ablauf des 19.1.2027
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 2.12.2025 I Nr. 302
Änderung durch Art. 3 V v. 2.3.2026 I Nr. 54 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
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Inhalt
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Maschinen
- § 4 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
- § 5 CE-Kennzeichnung
- § 6 Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt
- § 6a Anwendung der Notfallverfahren
- § 6b Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Maschinen
- § 6c Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist
- § 6d Konformitätsvermutung auf der Grundlage von Normen oder gemeinsamen Spezifikationen
- § 6e Priorisierung der Marktüberwachungstätigkeiten und gegenseitige Unterstützung der Behörden
- § 7 Marktüberwachung
- § 8 Ordnungswidrigkeiten
- § 9 Übergangsbestimmungen
- § 10 Außerkrafttreten