§ 12 GStDVDV
Laufbahnbefähigung
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Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
Laufbahnbefähigung
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erlangt die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes.