§ 34 GtDFmEloAufklVDV
Verhinderung, Ordnungsverstöße
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(1) Die §§ 53 und 54 gelten entsprechend.
(2) Über die Folgen von Ordnungsverstößen entscheidet die Leitung der jeweiligen Ausbildungs- und Lehreinrichtung oder eine von ihr beauftragte Stelle.
Suchhilfen: Ordnungswidrigkeit verhindern, Verstoß in Ausbildung, Maßnahmen bei Ordnungsverstoß, Leitung entscheidet bei Regelverstoß, Ausbildungsordnung Durchsetzung, Verhinderung von Fehlverhalten, Disziplinarmaßnahmen in Lehre, bildung, bildungsordnung, setzung, hinderung