§ 14 GtDWSVVDV – Studium

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(1) Die im Studium zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten orientieren sich an den Anforderungen der Fachrichtungen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Die Einstellungsbehörde wählt einen geeigneten Bachelorstudiengang aus und legt diesen als Teil des Vorbereitungsdienstes fest.

(2) Die Inhalte und der Ablauf des Bachelorstudiums richten sich nach den Studienplänen und Bestimmungen der Hochschule.

(3) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter für das Bachelorstudium der Hochschule zu.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GtDWSVVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. August 2017