§ 19 GtDWSVVDV – Prüfungsamt

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Für die Organisation und Durchführung der schriftlichen und mündlichen Abschlussprüfungen richtet die oberste Dienstbehörde ein Prüfungsamt ein. Sie kann diese Aufgaben auch ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GtDWSVVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 29.3.2017 I 626

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 16. August 2017