§ 14 GuAMKflAusbV – Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde

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(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GuAMKflAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2244

Ersetzt V 806-22-1-15 v. 14.2.2006 I 409 (GrHdlKfmAusbV 2006)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026