§ 9 GuAMKflAusbV – Inhalt von Teil 2

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(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich in der Fachrichtung Großhandel auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GuAMKflAusbV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 1 V v. 29.6.2021 I 2244

Ersetzt V 806-22-1-15 v. 14.2.2006 I 409 (GrHdlKfmAusbV 2006)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026