§ 130 GVG
📖
↗ Links
(1) Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
(2) Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.
Suchhilfen: Senat bilden, Ermittlungsrichter bestellen, Bundesgerichtshof Senate, Justizminister Senatszahl, Senatsbildung BGH, Ermittlungsrichter BGH, Zivilsenat bilden, Strafsenat bilden, stellen