§ 162 GVG
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Hält sich ein zu einer Freiheitsstrafe Verurteilter außerhalb des Bezirks der Strafvollstreckungsbehörde auf, so kann diese Behörde die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in dessen Bezirk sich der Verurteilte befindet, um die Vollstreckung der Strafe ersuchen.
Suchhilfen: Strafvollstreckung außerhalb des Bezirks, Verurteilter im anderen Bezirk, Strafe im fremden Bezirk vollstrecken, deren