§ 164 GVG

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(1) Kosten und Auslagen der Rechtshilfe werden von der ersuchenden Behörde nicht erstattet.

(2) Gebühren oder andere öffentliche Abgaben, denen die von der ersuchenden Behörde übersendeten Schriftstücke (Urkunden, Protokolle) nach dem Recht der ersuchten Behörde unterliegen, bleiben außer Ansatz.

Suchhilfen: Kosten nicht erstattet, Auslagen nicht erstattet, Gebühren nicht erstattbar, Rechtshilfe Kosten, Kostenübernahme verweigert, Gebührenausgleich ausgeschlossen, Kostenübernahme bei Rechtshilfe, Auslagen bei Rechtshilfe, lagen, geschlossen