§ 168 GVG
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Die in einem deutschen Land bestehenden Vorschriften über die Mitteilung von Akten einer öffentlichen Behörde an ein Gericht dieses Landes sind auch dann anzuwenden, wenn das ersuchende Gericht einem anderen deutschen Land angehört.
Suchhilfen: Aktenübermittlung zwischen Ländern, Gerichtliche Aktenweiterleitung, Behördliche Akten an fremdes Gericht, Gerichtliche Zustellung aus anderem Land, Aktenaustausch zwischen Bundesländern, Interstaatliche Aktenübermittlung, Aktenweitergabe an auswärtiges Gericht, stellung