§ 21 GVG
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Die §§ 18 bis 20 stehen der Erledigung eines Ersuchens um Überstellung und Rechtshilfe eines internationalen Strafgerichtshofes, der durch einen für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Rechtsakt errichtet wurde, nicht entgegen.
Suchhilfen: Überstellung von Beschuldigten, Zusammenarbeit mit ICC, Strafgerichtshof Unterstützung, Rechtsakt zur ICC‑Kooperation, Erfüllung von ICC‑Anträgen, Durchführung von Rechtshilfe ICC, stellung, schuldigten, stützung, füllung, führung