§ 13 GVIDVDV
Gemeinsame Auswahlkommission
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Für mehrere Einstellungsbehörden können eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen bestimmt werden.
Gemeinsame Auswahlkommission
Für mehrere Einstellungsbehörden können eine oder mehrere gemeinsame Auswahlkommissionen bestimmt werden.