§ 19 GVIDVDV
Mündlicher Teil des Auswahlverfahrens
↗ Links
(1) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens dient dazu, die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber in verschiedenen persönlichen und sozialen Kompetenzbereichen zu ermitteln.
- 1.
- Präsentation und
- 2.
- Simulationsaufgaben.
(3) Der mündliche Teil des Auswahlverfahrens kann unter Nutzung von Videokonferenztechnik durchgeführt werden.
(4) Am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens können die Gleichstellungsbeauftragte, ein Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung teilnehmen.
(5) Am Ende jedes Auswahltages führt die Auswahlkommission eine Beratung über die endgültigen Bewertungen durch. Die Gleichstellungsbeauftragte kann an der Beratung teilnehmen. Dem Mitglied der Personalvertretung und gegebenenfalls der Schwerbehindertenvertretung ist vor Beginn der Beratung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Suchhilfen: Kompetenzinterview, Videointerview, Präsentationsaufgabe Bewerbung, werbung