§ 5 GVIDVDV – Ausbildungsbehörden

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Ausbildungsbehörden sind
1.
die Einstellungsbehörden,
2.
andere in- oder ausländische Behörden oder Einrichtungen, die von der jeweiligen Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Fachbereichs Finanzen als Ausbildungsbehörde bestimmt worden sind.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GVIDVDV, nicht nur diese Vorschrift):

Geändert durch Art. 2 Abs. 34 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026