§ 9 GVIDVDV – Elektronisches Informations- und Kommunikationssystem
(1) Der Fachbereich Finanzen kann ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem nutzen, um den Studierenden die Informationen bereitzustellen, die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendig sind.
- 1.
- einen persönlichen Zugang erhält, der durch Sicherheitsmechanismen nach dem Stand der Technik geschützt ist, und
- 2.
- ein eigenes Datenprofil anlegen kann.
(3) Soweit der Fachbereich Finanzen den Studierenden die für die Organisation und Durchführung des Studiums einschließlich der Prüfungen notwendigen Informationen über ein elektronisches Informations- und Kommunikationssystem zur Verfügung stellt, obliegt es den Studierenden, diese Informationen aus dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem abzurufen.
- 1.
- für den sorgfältigen Umgang mit ihren oder seinen durch Sicherheitsmechanismen geschützten Zugang zum elektronischen Informations- und Kommunikationssystem,
- 2.
- für den Umgang mit den Daten, die sie oder er aus dem Informations- und Kommunikationssystem abruft, sowie
- 3.
- für die Pflege des eigenen Datenprofils.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GVIDVDV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 2 Abs. 34 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Ersetzt V 2030-8-5-2 v. 8.12.2012 I 2622 (GVIDVDV)
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026