§ 11 GvKostG – Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen

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Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GvKostG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.4.2025 I Nr. 109

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Mai 2025