§ 11 GvKostG – Tätigkeit zur Nachtzeit, an Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen
Wird der Gerichtsvollzieher auf Verlangen zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) oder an einem Sonnabend, Sonntag oder Feiertag tätig, so werden die doppelten Gebühren erhoben.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GvKostG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Mai 2025