§ 17 GvKostG – Verteilung der Auslagen bei der Durchführung mehrerer Aufträge

📖 🔍

Auslagen, die in anderen als den in § 15 Abs. 1 genannten Fällen bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Aufträge entstehen, sind nach der Zahl der Aufträge zu verteilen, soweit die Auslagen nicht ausschließlich bei der Durchführung eines Auftrags entstanden sind. Das Wegegeld (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses) und die Auslagenpauschale (Nummer 716 des Kostenverzeichnisses) sind für jeden Auftrag gesondert zu erheben.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GvKostG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.4.2025 I Nr. 109

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Mai 2025