§ 6 GvKostG – Nachforderung
Wegen unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Durchführung des Auftrags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GvKostG, nicht nur diese Vorschrift):
Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 7.4.2025 I Nr. 109
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Mai 2025