§ 144 GWB
Anwendungsbereich
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Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber.
Fußnoten
(+++ § 144: Zur Anwendung vgl. § 41 Abs. 2 MessbG +++)
Suchhilfen: Verteidigungsauftrag vergeben, Sicherheitsauftrag ausschreiben, öffentliche Auftragsvergabe Verteidigung, militärische Beschaffung, Sicherheitsbeschaffung öffentlich, Verteidigungsauftrag öffentlich, Sicherheitsbezogene Vergabe, geben, schreiben, teidigung, schaffung