§ 18 GWB
Marktbeherrschung
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- 1.
- ohne Wettbewerber ist,
- 2.
- keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder
- 3.
- eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.
(2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich dieses Gesetzes.
(2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.
- 1.
- sein Marktanteil,
- 2.
- seine Finanzkraft,
- 3.
- sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
- 4.
- sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten,
- 5.
- Verflechtungen mit anderen Unternehmen,
- 6.
- rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer Unternehmen,
- 7.
- der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind,
- 8.
- die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie
- 9.
- die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen.
- 1.
- direkte und indirekte Netzwerkeffekte,
- 2.
- die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die Nutzer,
- 3.
- seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten,
- 4.
- sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten,
- 5.
- innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck.
(3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen.
(4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat.
- 1.
- zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und
- 2.
- sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen.
- 1.
- aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von 50 Prozent erreichen, oder
- 2.
- aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.
- 1.
- die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten lassen oder
- 2.
- die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern keine überragende Marktstellung hat.
(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den Vorschriften.
Suchhilfen: Marktbeherrschung prüfen, Marktstellung bewerten, Wettbewerbsbehinderung erkennen, Marktanteil ermitteln, Wettbewerbsrelevante Daten nutzen, Marktzutrittsschranken analysieren, Netzwerkeffekte bewerten, werten, kennen, alysieren