§ 47i GWB
Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Aufsichtsstellen
↗ Links
- 1.
- der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht,
- 2.
- den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 33 des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden,
- 3.
- der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden und der Europäischen Kommission, soweit diese Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 wahrnehmen, und
- 4.
- den Regulierungsbehörden anderer Mitgliedstaaten.
(2) Die Markttransparenzstelle kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Kooperationsvereinbarungen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, den Börsenaufsichtsbehörden sowie Handelsüberwachungsstellen derjenigen Börsen, an denen Elektrizität und Gas sowie Energiederivate im Sinne des § 3 Nummer 33 des Energiewirtschaftsgesetzes gehandelt werden, und der Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden schließen.
Suchhilfen: Kooperationsvereinbarung Kartellamt, Datenweitergabe Finanzaufsicht, Börsenüberwachung Energiehandel, EU‑Regulierung Zusammenarbeit, Austausch Betriebsgeheimnisse, Koordination Aufsichtsstellen, sichtsstellen