§ 68 GWB
Einstweilige Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren
📖
↗ Links
§ 60 gilt für Rechtsbehelfsverfahren entsprechend. Dies gilt nicht für die Fälle des § 67. Für den Erlass einstweiliger Anordnungen im Rechtsbehelfsverfahren ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
Suchhilfen: gerichtliche einstweilige Verfügung, vorläufige Verfügung beantragen, fügung, antragen