§ 28a GwG – Unterrichtung des Deutschen Bundestages

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(1) Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium des Deutschen Bundestages über die Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gemäß § 28 Absatz 1 und 1a.

(2) Der Deutsche Bundestag bestimmt die Zahl der Mitglieder, die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Gremiums. Das Bundesministerium der Finanzen und die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sind ständig vertreten. Das Gremium beschließt anlassbezogen über die Hinzuziehung weiterer Stellen, soweit deren gesetzliche Zuständigkeiten betroffen sind.

(3) Die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung aller Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Vertreterinnen und Vertreter der hinzugezogenen weiteren Stellen.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GwG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 12 Abs. 4 G v. 29.6.2026 I Nr. 197

Änderung durch Art. 41 Nr. 1 G v. 2.12.2024 I Nr. 387 mWv 6.12.2024 ist nicht ausführbar, da § 50c nicht vorhanden ist

Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten ist

Ersetzt G 7613-2 v. 13.8.2008 I 1690 (GwG 2008)

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. Juli 2026