§ 37 GWKHV
Erforderlichkeit der Datenverarbeitung
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Das Umweltbundesamt verarbeitet Daten, soweit diese erforderlich sind für
- 1.
- die Führung der Herkunftsnachweisregister nach § 3,
- 2.
- die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
- 3.
- den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder
- 4.
- energiestatistische Zwecke.
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