§ 8 GWStatG

Auskunftspflicht

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Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die Inhaber und Inhaberinnen oder die Leiter und Leiterinnen der Erhebungseinheiten. Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 7 Nummer 2 ist freiwillig.

Suchhilfen: Information erteilen, Erhebung Auskunft geben, Auskunftspflichtige Personen, freiwillige Auskunft, Erhebungspflichtige informieren, teilen, hebung