§ 12 HörAkAusbV – Ziel und Zeitpunkt
(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HörAkAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026