§ 20 HörAkAusbV – Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
| 1. Audiologische Kenndaten von Patientinnen und Patienten mit | 20 Prozent, |
| 2. Dreidimensionale Abbilder des äußeren Ohres und Otoplastiken mit | 20 Prozent, |
| 3. Hörsystemanpassung und Patientenberatung mit | 40 Prozent, |
| 4. Servicemaßnahmen mit | 10 Prozent, |
| 5. Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
- 1.
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
- 3.
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung entweder in dem Prüfungsbereich nach § 19 oder in einem der Teilprüfungsbereiche nach § 15 Absatz 2, § 17 Absatz 2 oder § 18 Absatz 3 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
- 1.
- der Prüfungsbereich oder der Teilprüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
- 2.
- die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.
Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HörAkAusbV, nicht nur diese Vorschrift):
Geändert durch Art. 1 V v. 5.9.2016 I 2139
Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026