§ 16 GflSalmoV – Aufhebung der Maßregeln

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(1) Die Maßnahmen nach § 15 sind nicht mehr anzuwenden, sofern Salmonellen der Kategorie 1 im Sinne des Absatzes 2 bekämpft sind.

(2) Salmonellen der Kategorie 1 gelten als bekämpft, sofern
1.
alle Hühner und Eier aus dem betroffenen Betrieb oder der betroffenen Herde entfernt worden sind und
2.
eine Reinigung und Desinfektion nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sowie eine Bekämpfung von Schadnagern, Schadinsekten und Parasiten nach § 7 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt worden ist.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte GflSalmoV, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 18.12.2023 I Nr. 381

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026