§ 10 HaagÜbkAG

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Mitglieder des ersuchenden ausländischen Gerichts können bei der Erledigung eines Rechtshilfeersuchens durch das Amtsgericht anwesend sein, wenn die Zentrale Behörde dies genehmigt hat.

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte HaagÜbkAG, nicht nur diese Vorschrift):

Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.6.2022 I 959

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 2. September 2022