§ 10 HafenSchAusbV – Nichtanwenden von Vorschriften

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Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 6. Mai 2026