§ 4 HaftPflG

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Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; bei Beschädigung einer Sache steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich.

Suchhilfen: Mitverschulden, Eigenverschulden, Haftung bei Mitverschulden, Schadensersatz bei Mitverschulden, Gewalt über Sache gleiches Verschulden, Beitrag zum Schaden, Verursacherhaftung bei Mitverschulden, Schadenbeteiligung, schulden, ursacherhaftung