§ 8 HalblSchV

Übergangsregelung für künftige Änderungen

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Für Anmeldungen einer Topografie, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung in ihrer bis dahin geltenden Fassung.

Suchhilfen: Anmeldung vor Inkrafttreten, alte Verordnungsversion gelten, Verordnungsänderung beachten, Registrierung Topografie vorher, Geltungsbereich alte Fassung, meldung, ordnungsänderung, achten