Anlage 4 HaldeRlAnO – zu § 14 Abs. 3 vorstehender Anordnung Verbotsschild des Betretens der Gefahrenbereiche an oder auf Halden sowie an oder in Restlöchern

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(Fundstelle: GBl. DDR I 1982, 363)



BETRETEN VERBOTEN!

LEBENSGEFAHR


ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT
Das Schild muß das Format A 2 haben. Die Grundfarbe des Schildes ist weiß. Die Worte 'BETRETEN VERBOTEN!' und 'ZUWIDERHANDLUNGEN WERDEN BESTRAFT' sind in schwarzer, das Wort 'LEBENSGEFAHR' ist in roter Farbe zu gestalten.*
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Fußnoten

Das Verbotsschild wird von DEWAG Signograph Leipzig gefertigt und ist in den DEWAG-Industrieläden erhältlich.

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 9. Oktober 2018